Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik (§ 239 Abs. 2 VAG)
1. Grundsätzliches
Nach §§ 237 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 1 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind die gesamten Kapitalanlagen eines Pensionsfonds (PF) nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Die Anlagegrundsätze des § 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG verpflichten den PF, sämtliche Vermögenswerte so zu investieren, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes erreicht werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten. Darüber hinaus sind die Anlagen nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 VAG in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geografischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden.
Die Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung - PFAV) und die BaFin-Rundschreiben R 8/2017 (Derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte) und R 11/2017 (Kapitalanlagerundschreiben) definieren die qualitativen und quantitativen Investitionsmöglichkeiten. Pensionsfonds dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.
Pensionsfonds haben gemäß § 239 Abs. 1 S. 1 VAG unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans angelegt werden. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Pensionsfonds dafür, dass die Anlage ausschließlich im Interesse der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erfolgt. Eine sichere, liquide, diversifizierte und dabei nach Marktgegebenheiten möglichst rentable Anlage kommt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern zugute.
Die Anlage des Sicherungsvermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Abs. 1 in Verbindung mit §237 Abs. 1 S. 1, § 234h und § 239 Abs. 1 Satz 2 des VAG und die Einhaltung der besonderen Vorschriften der PFAV sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (§ 16 Abs. 2 S.2 PFAV). Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen (§16 Abs. 2 S. 3 PFAV).
Um einen risikobewussten Umgang mit den Kapitalanlagen des Pensionsfonds zu gewährleisten, sind neben einer funktionellen Aufbauorganisation, die in effizienten Prozessen zusammenarbeitet, qualitative Vorgaben für die Kapitalanlage unabdingbar. Diese Vorgaben sollen in Form der nachfolgenden Anlagegrundsätze für die Versorgungsberechtigten und -empfänger und gegenüber Externen transparent gemacht werden.
Hierbei konkretisieren die nachfolgenden Anlagegrundsätze die Anlagepolitik der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG (SVP) nach § 239 Abs. 2 VAG.
Die SVP wird ausschließlich nichtversicherungsförmiges Geschäft abschließen. Die Übernahme von Versorgungszusagen wird auf Grundlage des gültigen Pensionsplans "SVPF NVPP 1" durchgeführt. Die SVP übernimmt die nicht-versicherungsförmige Durchführung der Versorgungsleistungen im Rahmen des § 236 Abs. 2 VAG. Es werden sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen erbracht, biometrische Risiken werden im Pensionsplan "SVPF NVPP 1" nicht übernommen.
Solange die Versorgungsleistungen nicht versicherungsförmig durchgeführt werden, erfolgt die Kapitalanlage für Rechnung und Risiko des Trägerunternehmens. Die SVP übernimmt keine Garantie für die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Das Risiko des Erfolgs der Kapitalanlage und im ungünstigsten Fall des vollständigen Beitragsverlusts trägt allein das Trägerunternehmen.
Hierbei konkretisieren die nachfolgenden Anlagegrundsätze die Anlagepolitik der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG (SVP) nach § 239 Abs. 2 VAG.
Die SVP wird ausschließlich nichtversicherungsförmiges Geschäft abschließen. Die Übernahme von Versorgungszusagen wird auf Grundlage des gültigen Pensionsplans "SVPF NVPP 1" durchgeführt. Die SVP übernimmt die nicht-versicherungsförmige Durchführung der Versorgungsleistungen im Rahmen des § 236 Abs. 2 VAG. Es werden sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen erbracht, biometrische Risiken werden im Pensionsplan "SVPF NVPP 1" nicht übernommen.
Solange die Versorgungsleistungen nicht versicherungsförmig durchgeführt werden, erfolgt die Kapitalanlage für Rechnung und Risiko des Trägerunternehmens. Die SVP übernimmt keine Garantie für die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Das Risiko des Erfolgs der Kapitalanlage und im ungünstigsten Fall des vollständigen Beitragsverlusts trägt allein das Trägerunternehmen.
Innerhalb des Pensionsplans können mehrere Sicherungsvermögen bestehen. Die Kapitalanlagestrategie wird dabei vom Vorstand der SVP unter Berücksichtigung der durch das Trägerunternehmen definierten Risikotragfähigkeit und der daraus abgeleiteten Ziele für die Kapitalanlage festgelegt. Die Kapitalanlage der verschiedenen Sicherungsvermögen erfolgt jedoch stets im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze.