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    Grundsätze der Anlagepolitik

Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik (§ 239 Abs. 2 VAG)

 1. Grundsätzliches

Nach §§ 237 Abs. 1 S. 1 i. V. m. 124 Abs. 1 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind die gesamten Kapitalanlagen eines Pensionsfonds (PF) nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anzulegen. Die Anlagegrundsätze des § 124 Abs. 1 Nr. 2 VAG verpflichten den PF, sämtliche Vermögenswerte so zu investieren, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes erreicht werden; außerdem muss die Belegenheit der Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit gewährleisten. Darüber hinaus sind die Anlagen nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 VAG in angemessener Weise so zu mischen und zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe oder einem geografischen Raum und eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio als Ganzem vermieden werden.
Die Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung - PFAV) und die BaFin-Rundschreiben R 8/2017 (Derivative Finanzinstrumente und strukturierte Produkte) und R 11/2017 (Kapitalanlagerundschreiben) definieren die qualitativen und quantitativen Investitionsmöglichkeiten. Pensionsfonds dürfen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend identifizieren, bewerten, überwachen, steuern, kontrollieren und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.
Pensionsfonds haben gemäß § 239 Abs. 1 S. 1 VAG unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans angelegt werden. Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Fall eines Interessenkonflikts sorgt der Pensionsfonds dafür, dass die Anlage ausschließlich im Interesse der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger erfolgt. Eine sichere, liquide, diversifizierte und dabei nach Marktgegebenheiten möglichst rentable Anlage kommt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern zugute.
Die Anlage des Sicherungsvermögens hat mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu erfolgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrundsätze des § 124 Abs. 1 in Verbindung mit §237 Abs. 1 S. 1, § 234h und § 239 Abs. 1 Satz 2 des VAG und die Einhaltung der besonderen Vorschriften der PFAV sind durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, durch geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, durch eine strategische und taktische Anlagepolitik sowie durch weitere organisatorische Maßnahmen sicherzustellen (§ 16 Abs. 2 S.2 PFAV). Hierzu gehören insbesondere die Beobachtung aller Risiken der Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnisses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der Elastizität des Anlagebestandes gegenüber bestimmten Kapitalmarktszenarien und Investitionsbedingungen (§16 Abs. 2 S. 3 PFAV).
Um einen risikobewussten Umgang mit den Kapitalanlagen des Pensionsfonds zu gewährleisten, sind neben einer funktionellen Aufbauorganisation, die in effizienten Prozessen zusammenarbeitet, qualitative Vorgaben für die Kapitalanlage unabdingbar. Diese Vorgaben sollen in Form der nachfolgenden Anlagegrundsätze für die Versorgungsberechtigten und -empfänger und gegenüber Externen transparent gemacht werden.
Hierbei konkretisieren die nachfolgenden Anlagegrundsätze die Anlagepolitik der SV SparkassenVersicherung Pensionsfonds AG (SVP) nach § 239 Abs. 2 VAG.
Die SVP wird ausschließlich nichtversicherungsförmiges Geschäft abschließen. Die Übernahme von Versorgungszusagen wird auf Grundlage des gültigen Pensionsplans "SVPF NVPP 1" durchgeführt. Die SVP übernimmt die nicht-versicherungsförmige Durchführung der Versorgungsleistungen im Rahmen des § 236 Abs. 2 VAG. Es werden sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen erbracht, biometrische Risiken werden im Pensionsplan "SVPF NVPP 1" nicht übernommen.
Solange die Versorgungsleistungen nicht versicherungsförmig durchgeführt werden, erfolgt die Kapitalanlage für Rechnung und Risiko des Trägerunternehmens. Die SVP übernimmt keine Garantie für die Wertentwicklung der Kapitalanlagen. Das Risiko des Erfolgs der Kapitalanlage und im ungünstigsten Fall des vollständigen Beitragsverlusts trägt allein das Trägerunternehmen.
Innerhalb des Pensionsplans können mehrere Sicherungsvermögen bestehen. Die Kapitalanlagestrategie wird dabei vom Vorstand der SVP unter Berücksichtigung der durch das Trägerunternehmen definierten Risikotragfähigkeit und der daraus abgeleiteten Ziele für die Kapitalanlage festgelegt. Die Kapitalanlage der verschiedenen Sicherungsvermögen erfolgt jedoch stets im Rahmen der nachfolgenden Grundsätze.

2. Anlagestrategie

Das vorrangige Ziel der Anlagepolitik der SVP ist es, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Altersversorgungsverpflichtungen im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Es gilt, im Grundsatz stabile Erträge bei einem ausgewogenem Risiko-/Ertragsverhältnis zu erzielen. Die Besonderheiten eines Pensionsfonds hinsichtlich der Kalkulierbarkeit von Leistungszeitpunkt und Leistungshöhe bedingen zudem spezielle Anforderungen an die Struktur des Kapitalanlagebestands z.B. im Hinblick auf Fungibilität, Laufzeit und Marktpreisrisiken von Vermögenswerten.
Die Kapitalanlage erfolgt generell so, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität sämtlicher Kapitalanlagen gewährleistet sind. Der Fokus liegt auf dem Substanzerhalt und nicht der kurzfristigen Ertragsmaximierung. Der wesentliche Bestandteil der Kapitalanlagepolitik sind klassische Aktien- und Renteninvestments, fest- und variabel verzinste Wertpapiere sowie Fonds. Bevor in neue Anlageinstrumente investiert wird, werden insbesondere die Auswirkungen auf das Rendite-Risikoprofil des Sicherungsvermögens und deren Konformität mit aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Rahmen eines Neue-Produkte-Prozesses vorab überprüft. Im Rahmen von Innerbetrieblichen Anlagerichtlinien wurden interne Anlagegrundsätze zur Konkretisierung der Anlagepolitik erstellt. Die Anlagestrategie der SVP wird für jedes Trägerunternehmen gesondert festgelegt, wobei insbesondere die Art und Dauer der Altersversorgungsleistungen bei der Aufteilung der Vermögenswerte maßgeblich sind. Auch Vorgaben sowie gewünschte Schwerpunkte (z. B. hinsichtlich Nachhaltigkeit) der übertragenden Trägerunternehmen können bei der Festlegung der Anlagepolitik berücksichtigt werden.
Die Zielrendite bzw. Zielverzinsung wird in Abstimmung mit dem übertragenden Trägerunternehmen (Kunden) vor dem Hintergrund seiner Risikoakzeptanz (Nachschusswahrscheinlichkeiten) in Absprache mit dem verantwortlichen Aktuar bestimmt. Bei der Entwicklung der Anlagestrategie wird unter Berücksichtigung der Kapitalmarktentwicklung und unter Einbeziehung unabhängiger Analysen eine Erwartung für alle Assetklassen abgeleitet und dokumentiert. Auf Basis der vorgegebenen Assetklassen wird mit Hilfe verschiedener Parameter dann ein optimales Portfolio berechnet (Strategische Asset Allocation - SAA). Bei der Aufteilung des Vermögens auf die verschiedenen Anlagesegmente werden auch die aufsichtsrechtlichen und internen Anlagerestriktionen und die aus den eingegangenen Verpflichtungen resultierenden liquiditätsseitigen Erfordernissen beachtet. Die SAA wird mindestens einmal jährlich auch vor dem Hintergrund der ALM-Analysen sowie der Bedeckungsprüfung überprüft.
Aufgrund des Past Service ist basierend auf der Einmalzahlung und den bei Rentnern sofort beginnenden Leistungszahlungen an die Versicherten eine Allokation mit ausreichend liquiden Assets (insbesondere fest- und variabel verzinste Wertpapiere, Aktien, Investmentfonds) umzusetzen, um die Liquiditätsanforderungen aus der Passivseite einzuhalten. Hierbei kann die SVP über Investmentvermögen bzw. vergleichbare Fonds auch indirekt in solche Vermögensanlagen (insbesondere festverzinsliche Titel sowie Aktien) investieren und sich dadurch externer Fondsmanager bedienen.
Eine Überprüfung der Anlagepolitik wird im Zusammenhang mit der Überprüfung der SAA durchgeführt. Die Überprüfung der SAA erfolgt jährlich oder zusätzlich bei Bedarf. Unterjährige Auslöser für Überprüfungen können zum Beispiel neue regulatorische Vorgaben, geänderte Marktbedingungen, ein veränderter Anlagehorizont eines Trägerunternehmens oder strukturelle Änderungen sein.

3.  Verfahren zur Risikobewertung und-steuerung

Die Risikosteuerung soll gewährleisten, dass die Grundsätze Sicherheit, Qualität, Rentabilität, Liquidität sowie Mischung und Streuung gleichzeitig Berücksichtigung finden und die Risikosituation des Pensionsfonds sowie die Bedeckung der übernommenen Verpflichtungen in die Anlagepolitik einbezogen wird. Diese ist insbesondere gekennzeichnet durch:
  • das Kapitalmarktumfeld
  • die übernommenen Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen
  • die bestehende Struktur der Kapitalanlagen
  • die Eigenmittel, soweit die Anlage für Rechnung und Risiko der SVP erfolgt, sowie
  • sonstige finanzielle Reserven des Pensionsfonds, soweit die Anlage für Rechnung und Risiko der SVP erfolgt.
Als Risikosteuerungsinstrumente werden je Trägerunternehmen bzw. je Pensionsplan folgende Konzepte eingesetzt:
  • ALM-Analysen
  • Stresstests und Szenarioanalysen (VaR)
    Limitsysteme (insbesondere Quoten aus Anlagerichtlinie).
Markrisiken wie z. B. aus Zinsen, Aktien und Spreads trägt das übertragende Unternehmen. Je nach dessen Risikoneigung wird die Kapitalanlage über die SAA basierend auf den ALM-Analysen gesteuert. Bei Aktien kann dies beispielsweise durch die Vereinbarung von Sicherungskonzepten erfolgen. Spreadrisiken werden durch die Vorgaben in den Anlagerichtlinien über Ratings gesteuert. Zinsrisiken können durch die Wahl von Zieldurationen bzw. Gewichtungen von Laufzeitbändern in der Benchmark gesteuert werden. Langfristrisiken werden durch ALM-Analysen erfasst.
Je Sicherungsvermögen werden regelmäßig Stresstests durchgeführt. Die Risikobewertung erfolgt anhand der erwarteten Schwankungsbreite der einzelnen Anlageklassen unter Berücksichtigung eines angemessenen Konfidenzniveaus (z. B. 200-Jahresereignis). Dem Liquiditäts- und Konzentrationsrisiko wird durch eine Liquiditätsplanung sowie durch ausreichende Fungibilität und Diversifikation der Anlagen Rechnung getragen.
Um der Gefahr einer möglichen Unterdeckung des Trägerunternehmens frühzeitig begegnen zu können, werden die Risiken auf der Aktiv- und Passivseite und das Verhältnis der beiden Seiten zueinander (Asset-Liability-Management) in regelmäßigen Abständen geprüft und anhand verschiedener Kriterien beleuchtet und bewertet. Bei nicht ausreichender Bedeckung der laufenden Versorgungsverpflichtungen können sich gemäß Pensionsfondsvertrag Nachschussverpflichtungen ergeben. Die Überprüfung der Anlagestrategie kann sich auch aus der regelmäßigen aktuariellen Überprüfung des Rechnungszinses ergeben. Zum Zwecke der Liquiditätsplanung werden in der Bestandsverwaltung die notwendigen Auszahlungen gesamthaft regelmäßig ausgewertet. Über das Controlling der Liquiditätspläne wird ein Liquiditätsüberschuss bzw. ein Liquiditätsbedarf erkannt. Die Liquiditätsplanung fließt in die Kapitalanlagesteuerung ein. Sofern sich die SVP externen Fondsmanagern bedient, wird bereits bei der Auflage der Fonds über entsprechende Anlagerichtlinien des jeweiligen Fonds sichergestellt, dass die Liquiditätsstruktur zu den Verpflichtungen passt und die erforderlichen liquiden Mittel bei Bedarf z. B. über Anteilsscheinverkäufe bereitgestellt werden können. Insofern ist sichergestellt, dass die SVP jederzeit ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.
Das Ziel des Risikomanagements der SVP ist es, Risiken zu erkennen und einzuschätzen, welche Risiken die Erreichung der Unternehmensziele gefährden können. Im Kapitalanlagerisikomanagement werden insbesondere verschiedene Quantile des Fondswertes aus mathematischen Kapitalmarktmodellen im Rahmen des Asset-Liability-Managements zur Risikobewertung herangezogen. Zusätzlich dienen auch definierte Stresstests, in denen die Vermögenswerte unter verschiedenen (Stress)Szenarien mit den Verpflichtungen verglichen werden, der Risikobewertung. Zur Risikosteuerung werden Limitsysteme etabliert, durch welche die aufsichtsrechtlichen Mischungs- und Streuungsquoten sowie die SAA-Quoten mit zulässigen Abweichungen überwacht werden. Zudem können bei Bedarf weitere Limitsysteme eingesetzt werden wie z. B. Adresslimits (Begrenzung Konzentrationsrisiko). Hierdurch soll auf aktuelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten umgehend reagiert werden können. Weiter werden regulatorische Änderungen beobachtet. Der Vorstand der SVP wird über die jeweilige Entwicklung der Kapitalanlage und die Ergebnisse Risikobewertung und -überwachung regelmäßig informiert.
 4. Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen bei der Anlagepolitik
Die SVP verfolgt eine Anlagepolitik, die ökologischen und sozialen sowie Belangen der Unternehmensführung Rechnung trägt. Aus diesem Grund werden Anlagen in Investmentvermögen mit Finanzprodukten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgenommen. Als Anlagestrategie wird eine normbasierte Strategie verfolgt, wobei sich die SVP bei dem normativen Rahmen an den international anerkannten Prinzipien des UNGC orientiert. Daraus resultieren soziale Nachhaltigkeitsmerkmale, worunter insbesondere die Achtung der Menschenrechte zu verstehen ist. In Unternehmen, bei denen verifizierte Verstöße gegen die etablierten Prinzipien des UNGC vorliegen, wird grundsätzlich nicht investiert. Außerdem folgen aus der Anlagestrategie auch ökologische Nachhaltigkeitsmerkmale, worunter umsatzbezogene Mindestausschlüsse für Unternehmen im Bereich fossiler Brennstoffe vorgenommen werden. Ergänzend werden zudem umsatzbezogene Mindestausschlüsse für Unternehmen im ethischen Screening sowie Ausschlüsse von Ländern mit Verstößen in kontroversen Themenfeldern vorgenommen. Ein Index als Referenzwert zur Erreichung der durch die Finanzprodukte beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale wurde nicht bestimmt. Sofern seitens der Trägerunternehmen als Kunden der SVP gewünscht, könnten zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte ergänzend berücksichtigt werden. Die so gestalteten Nachhaltigkeitskonzepte werden bei der beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft hinterlegt, womit in regelmäßigen Abständen für jedes Investmentvermögen ein Anlageuniversum (Nettoliste) erzeugt wird. Nicht gewünschte Unternehmen und Länder werden darin herausgefiltert und sind abschließend vom Kauf ausgeschlossen. Als Datenquelle dient das Research von ISS ESG. Die beauftragte Verwahrstelle überwacht die entsprechenden Vorgaben der SVP über unabhängige Anlagengrenzprüfungen.
Die Kapitalanlagen der SVP berücksichtigen wie dargestellt ökologische sowie soziale Merkmale. Es ist jedoch nicht das primäre Anlageziel, in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu investieren, die zur Erreichung eines der in der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) genannten Umweltziele beitragen. Der Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen mit einem Umweltziel in Wirtschaftstätigkeiten, die nach der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, sowie der Mindestanteil der Investitionen in Übergangstätigkeiten und ermöglichende Tätigkeiten beträgt null Prozent. Eine Verpflichtung zu einem Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen nach der EU-Taxonomie ist derzeit aufgrund der mangelnden bzw. unvollständigen Datenverfügbarkeit sowie der fehlenden Berichterstattung auf Unternehmensebene nicht möglich.
Laut der Verordnung (EU) 2020/852 ist wie nachstehend zu informieren. Der Grundsatz "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" findet nur bei denjenigen dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Datum der Vorstandsfreigabe: 13. März 2024
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2024
Änderungshistorie für die Grundsätze der Anlagepolitik
  • Veröffentlichungsdatum: 1. März 2022

    Änderungen: Überprüfung ohne Änderungen

     

    Veröffentlichungsdatum: 24. April 2023

    Änderungen: Redaktionelle Anpassungen, Detaillierung Absatz 4 "Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen bei der Anlagepolitik"

     

    Veröffentlichungsdatum: 19. März 2024

    Änderungen: Redaktionelle Anpassungen